- Sprecherausschuss
- 1. Gesetzliche Grundlage: Die Belange der vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes weitgehend ausgenommenen ⇡ leitenden Angestellten werden durch den Sp. der leitenden Angestellten vertreten gemäß dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz (SprAuG)) vom 20.12.1988 (BGBl I 2312, 2316). Der Sp. ist eine eigene, neben dem ⇡ Betriebsrat bestehende Arbeitnehmervertretung.- 2. Organisation: Voraussetzung für die Wahl eines Sp. ist, dass im Betrieb mindestens zehn leitende Angestellte beschäftigt werden (§ 1 SprAuG). Weiter muss sich die Mehrheit der leitenden Angestellten in einer Abstimmung für die Bildung eines Sp. entscheiden (§ 7 II). Die Zahl der Sprecherausschussmitglieder richtet sich nach der Staffel des § 4. Die Geschäftsführung des Sp. ist ähnlich wie die des Betriebsrates geregelt (§§ 11 ff.)– (3.) Mitwirkung: Arbeitgeber und Sp. können freiwillig Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren (§ 28 I). Eine unmittelbare und zwingende (normative) Wirkung haben die Richtlinien nur bei einer entsprechenden Vereinbarung (§ 28 II 1). Der Sp. hat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, sondern nur Mitwirkungsrechte, v.a. Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte im Hinblick auf allgemeine Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze (§ 30), bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 31) sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 32). Eine ohne Anhörung des Sp. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 II).- 4. Verhältnis zum Betriebsrat: Es soll ein Konkurrenzverhältnis vermieden werden. Es kann deshalb ein gegenseitiges Teilnahmerecht an den jeweiligen Sitzungen eingeräumt werden. Betriebsrat und Sp. sollen einmal im Kalenderjahr eine gemeinsame Sitzung abhalten (§ 2 II). Soweit Betriebsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berühren, hat der Arbeitgeber den Sp. hierzu rechtzeitig anzuhören (§ 2 I 2).- 5. Streitigkeiten aus dem SprAuG entscheidet das Arbeitsgericht im ⇡ Beschlussverfahren (§ 2a I Nr. 2 ArbGG). Der Sp. ist insoweit beteiligtenfähig (§ 10 ArbGG).
Lexikon der Economics. 2013.